Wohnbeihilfe

INFORMATIONEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON WOHNBEIHILFE FÜR MIETWOHNUNGEN

FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?

¨ Wohnbeihilfe wird für geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Wohnungen gewährt.

WER KANN UM WOHNBEIHILFE ANSUCHEN?

¨ Österreichische StaatsbürgerInnen,
¨ Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, das sind
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,
- Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben;
- Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in
Österreich ständig berechtigt sind.
¨ MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
- sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und
- über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen.
¨ Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen).

GRUNDVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON WOHNBEIHILFE

¨ Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz).
¨ Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss vorgelegt werden.

Als Personenanzahl gilt die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Alle in der Wohnung lebenden Personen sind im Ansuchen um Wohnbeihilfe anzuführen, da sie in die Wohnbeihilfenberechnung miteinbezogen werden müssen.

Die Wohnung muss Hauptwohnsitz aller im Wohnbeihilfeansuchen angeführten Personen sein.

BERECHNUNGSBEISPIELE:

Familie mit 4 Personen, 95m⊃2;, Einkommen € 1.273,-

max. Wohnbeihilfe für 4 Personen € 293,-- (max. 152,60 plus max. € 140,40 Betriebskosten)

abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand - € 54,60

monatliche Wohnbeihilfe € 238,40

1-Personen-Haushalt, 58m⊃2;, Einkommen € 769,81

max. Wohnbeihilfe für 1 Perso € 182,-- (max. 104,- plus max. € 78,- Betriebskosten)

abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand - € 0 monatliche Wohnbeihilfe € 182,--

VERPFLICHTUNG DES BEZIEHERS/DER BEZIEHERIN DER WOHNBEIHILFE

BezieherInnen von Wohnbeihilfen sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A zu melden.
Dazu gehört vor allem:
- Aufgabe der Wohnung (z. B. Auflösung des Mietvertrages),
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- jede Änderung des Einkommens z.B. durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Beihilfenbeziehers oder einer in der Wohnung lebenden Person.

Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der monatlichen Miete = Wohnungsaufwand vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.

WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN?

Das Ansuchen auf Wohnbeihilfe (abrufbar unter www.soziales.steiermark.at) ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopien): vor allem Einkommensnachweise, Meldezettel-Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Staatsbürgerschaftsnachweis, Bestätigung des Wohnungsaufwandes durch die Hausverwaltung oder Vermieter, ein vergebührter Hauptmietvertrag an das Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A, Dietrichsteinplatz 15, 8011 Graz, zu übermitteln.

Bei Wohngemeinschaften ist das Wohnbeihilfenansuchen von allen Mitbewohnern zu unterschreiben und zur Kenntnis zu nehmen.

Die Bewilligung der Wohnbeihilfe erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe gestellt werden. Bei aufrechter Wohnbeihilfe wird Ihnen automatisch ein solches Wohnbeihilfen-Weitergewährungsansuchen übermittelt.